§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Apothekerverein von Düsseldorf und Umgebung e.V. (AvDuU e.V.) und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Zweck des Vereins ist es, die berufsethischen, wirtschaftlichen, sozialpolitischen, wissenschaftlichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und nach außen zu vertreten.

Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Durchsetzung wirtschaftlicher Belange der Apotheken.
b) Die Vertretung der Interessen der Apotheker gegenüber den Trägern der sozialen Krankenversicherung  und anderer Verbände.
c) Die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen.
d) Die Gestaltung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

5. Der Verein soll das kollegiale Verhalten und den Zusammenhalt der Mitglieder auf fachlicher und wirtschaftlicher Ebene fördern.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Der Verein ist Bezirksverein des Apothekerverbandes Nordrhein e.V.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder approbierte Apotheker werden.
2. Die Mitgliedschaft wird entweder mit der Aufnahme in den Apothekerverband Nordrhein e.V. erworben (es gelten die Bestimmungen der Satzung des Apothekerverbandes Nordrhein e. V.) oder ist schriftlich beim Vorsitzenden des AvDuU e. V. zu beantragen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des AvDuU e.V.

Der Vorstand kann einen Antrag auf Aufnahme in besonderen Fällen der Mitgliederversammlung zur Stellungnahme vorlegen

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie sind ferner verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.
3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss

§ 5 Austritt

Der Austritt ist gegenüber dem Vorsitzenden des AvDuU e.V. mit vierteljährlicher Frist zum Quartalsende schriftlich zu erklären.

6 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es der Satzung und/oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt oder diese nicht erfüllt,
b) wenn es seinen Beitragspflichten und Umlagepflichten trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt,
c) wenn es in einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen einer Verfehlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben in den Organen des Vereins eine beratende Stimme und zahlen keine Beiträge.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Apothekervereins von Düsseldorf und Umgebung.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr namens des Vorstandes vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
4. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn sie von mindestens 15% der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
5. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin bei dem Vorsitzenden eingegangen sein. Es können nur solche Anträge berücksichtigt werden, die von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden.
6. In der Mitgliederversammlung kann sich ein Mitglied aufgrund dem Vorstand vorliegender schriftlicher Vollmacht (per Fax oder Brief) durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Ein anwesendes Mitglied  kann bis zu 3 weitere Mitglieder vertreten.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

1. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl von 2 Kassenprüfern und 2 Vertretern,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge,
5. die Beschlussfassung über die Satzung,
6. die Beschlussfassung über die Beiträge sowie die Höhe der Umlagen und der pauschalen Aufwandsentschädigungen,
7. die Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss (§ 6 Nr. 2) und Nichtaufnahme (§ 2),
8. die Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. die Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung des Apothekerverbandes Nordrhein e. V.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

– Vorsitzende/r
– Stellvertretende/r Vorsitzende/r
– Schriftführer/in
– Schatzmeister/in
– Beisitzer/in

2. a) Die 5 Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung einzeln von den anwesenden Mitgliedern in unmittelbarer und auf Antrag in geheimer Wahl durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
b) Vor der Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.
c) Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang; wird auch danach Stimmengleichheit festgestellt, so entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.
d) Die Amtszeit des Vorstandes dauert 3 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

3. Ein Vorstandmitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet eine Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. Tritt der erste Vorsitzende oder der komplette  Vorstand geschlossen zurück, so ist innerhalb von einem Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl des 1.Vorsitzenden bzw. des Vorstandes“.

4. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Aufsicht über die Verwaltung des Vereins, seiner Mittel und seiner Einrichtungen,
c) die Einstellung und Entlassung von Angestellten der Vereinsgeschäftsstelle. Angestellte des Vereins handeln im Auftrag des 1. und 2. Vorsitzenden, denen sie auch verantwortlich sind.
5. Zu Vorsitzenden können nur ordentliche Mitglieder des Apothekerverbandes Nordrhein e.V. gewählt werden.
6. Die Vorstandsmitglieder können eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß den gesetzlichen Vorgaben erhalten.
7. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind befugt, den Verein gemeinschaftlich zu vertreten.

§ 12 Beschlüsse der Vereinsorgane

1. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
3. Mitglieder, welche an einem zu beratenden Gegenstand persönlich beteiligt sind, dürfen an der Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht teilnehmen.

§ 13 Ausschüsse und Kommissionen

Für besondere Aufgaben, die sich aus der Arbeit des Vereins ergeben, können die Mitgliederversammlung  oder der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder Ausschüsse und Kommissionen bilden.

§ 14 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss die beantragte Satzungsänderung in vollem Wortlaut angegeben sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung muss der Antrag auf Auflösung des Vereins angegeben sein.

2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck.

3. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschlossen hat, beschließt auch über die Verwendung der vorhandenen Mittel. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.